Spenden Sie der AfD im Kreis Paderborn!

Wir brauchen Ihre Unterstützung. Mit Ihrer direkten Spende an unseren Kreisverband wird uns gerade in unserer regionalen Aufbauphase sehr geholfen.

Spenden und Mitgliedsbeiträge für die Alternative für Deutschland sind als Spenden an eine politische Partei nach §34g EStG in besonderem Maße steuerlich begünstigt. Bis zu einer Obergrenze von 1650 € für Alleinstehende / 3300 € für Ehepaare sind Ihre Spenden steuerlich erhöht absetzbar (siehe unten). Bitte geben Sie auf der Überweisung Ihre vollständige Adresse an, damit wir Ihnen eine Spendenquittung zukommen lassen können.

Kontoverbindung AfD Kreisverband Paderborn

Falls Ihre Spende konkret einem Stadtverband wie dem SV Paderborn dienen soll, schreiben Sie bitte in den Verwendungszweck bspw. „SV PB“ oder „Stadt Paderborn“.

Kontoverbindung AfD-Kreisverband Paderborn

BankSparkasse Paderborn-Detmold-Höxter
NameAFD-Kreisverband Paderborn
IBANDE27 4765 0130 1010 2747 34

Wir freuen uns über jede Unterstützung und bedanken uns für Ihre Spende und Ihr Vertrauen.

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Sie können Ihre Spende von der Steuer absetzen.

Die Hälfte des gespendeten Betrages (bis maximal 825 Euro bei einem Spendenbetrag von 1650 Euro) wird Ihnen bei Angabe in der Steuererklärung direkt von der Einkommenssteuer erstattet. Weitere 1650 Euro können Sie als Sonderausgabe in der Steuererklärung angeben. Bei zusammen veranlagten Ehepartnern verdoppeln sich diese Beträge.

Spenden Sie heute, damit Sie auch morgen noch eine echte Wahl haben

Steuerliche Absetzbarkeit

Für Parteispenden wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Aufgrund von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer beträgt die Steuerersparnis etwas mehr als die Hälfte der Spendensumme. So ermäßigt sich die Steuerbelastung bei einem Kirchensteuersatz von 9 % und dem Solidaritätszuschlag von 5,5 % um insgesamt 57,25 % der Parteispendensumme. Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien gespendet, kann der übersteigende Teil der Spendensumme gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

Werden mehr als 3.300 Euro (bei Zusammenveranlagung 6.600 Euro) jährlich an politische Parteien gespendet, ist der übersteigende Teil nicht mehr steuerlich begünstigt.

Absetzbar sind nur Parteispenden von natürlichen Personen – juristische Personen (Unternehmen) können gemäß § 4 Abs. 6 EStG Parteispenden nicht absetzen.